Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita Kleine Sprachfüchse Neuenhagen e.V.“ Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist in Neuenhagen: Straße 1 Nr. 4, 15366 Neuenhagen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung §§ 59ff.. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung und der Kinder- und Jugendhilfe. Dies wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Unterstützung von Bildungsbestrebungen der Kita im Zusammenhang mit Kindern, Eltern und Vereinsmitgliedern, insbesondere durch:
a) Ausgestaltung der Einrichtung
b) (Hilfe bei der) Beschaffung ergänzender Lehr‑, Lern‑, Werk- Sport, Spiel- und Beschäftigungsmaterialien
c) Förderung von kulturellen, geselligen und sportlichen Veranstaltungen, wie Wanderungen, Besichtigungen, Fahrten, Festveranstaltungen sowie Basaren
d) Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Kitakinder im Sinne der Abgabenordnung
e) Pflegen der Beziehungen zum Träger und Kommunalverbänden und Partnereinrichtungen
f) Unterstützung der Interessen der Einrichtung in der Öffentlichkeit.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) Die Erziehungsberechtigten der Kinder
b) Derzeitige und ehemalige Erzieher der Einrichtung
c) Andere natürliche und juristische Personen, die bereit sind, Aufgaben des Vereins zu
unterstützen
d) Kinder der Einrichtung können nicht Mitglieder werden, weil sie unmittelbar vom Zweck
begünstigt sind.
(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand und wird schriftlich
bestätigt. Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller fordern, dass die
Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss
entscheidet. Die Einberufung dazu hat innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen.
(3) Personen, die sich in der Neuenhagener Kita „Kleine Sprachfüchse“ besonders verdient
machen oder gemacht haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung
nach entsprechendem Antrag von 3 Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Beendigung der juristischen Person/Körperschaft (Verein).
Der Austritt ist nur zum 31.07. eines Jahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist
schriftlich einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist, heißt bis zum 30.06. einzureichen.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes. Gründe für einen Ausschluss sind vereinsschädigendes Verhalten,
Nichteinhaltung satzungsmäßiger Pflichten und Beitragsrückstände. Ein ausgetretenes
oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
(5) Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aktive und passive Mitgliedschaft:
a) Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht
persönlich oder durch Stimmübertragung per Vollmacht ausgeübt werden.
b) Aktive Mitglieder: Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein und den Vereinszweck in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Sie sind von der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages befreit, wenn Sie mindestens 12 Stunden Hilfsarbeit pro Jahr zur
Unterstützung des Vereins leisten.
c) Passive Mitglieder: Die Mitglieder verpflichten sich, die festgelegten Mitgliederbeiträge
zu bezahlen.
§ 4 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern zusammen.
Dabei werden folgende Ämter belegt:
a) Vorsitzender
b) Stellvertretender Vorsitzender
c) Kassenwart/Schatzmeister
d) Schriftführer
Jedes Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich alleine vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist gehalten, seine Entscheidungen einstimmig zu treffen.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er wird durch die Mitgliederversammlung
für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf
dieser Dauer bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Dem Vorstand obliegt
insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus
Vereinsvermögen gemäß § 2 der Satzung. Dabei ist er an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung abberufen werden. Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus, so führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten
Vorstandswahl die Geschäfte weiter.
(4) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber 2 mal jährlich,
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen,
wenn mindestens drei Mitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist soll 2 Wochen betragen.
Den Vorsitz der Sitzung führt der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der unter Absatz 1
jeweils Nächstgenannte.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die
Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden getroffen. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.
(6) Der Vorsitzende kann zu besonderen Sachverhalten Sachverständig zu Vorstandssitzungen
einladen. Diese haben eine beratende Stimme.
(7) Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden
sowie Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist für alle Vereinsmitglieder
einsehbar im Aushang der Kita einsehbar.
(8) Der geschäftsführende Vorstand – der im Sinne des § 26 BGB- bildet sich aus den in
Absatz 1a‑d genannten Personen. Diese dürfen keine in der Einrichtung arbeitenden
Personen sein. Der Verein wird durch min. 1 Vorstandsmitglied gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
(9) Der Vorstand kann sinngemäße Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer
anderen zuständigen Behörde verlangt werden, selbstständig vornehmen. Der Vorstand
hat die Mitglieder darüber zu unterrichten.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Dieser beträgt
zunächst 15 €.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse zur konkreten Tätigkeit des Vereins und der
allgemeinen Verwendung seiner finanziellen Mittel mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(5) Die Mitgliederbversammlung beschließt Satzungsänderungen des Vereins mit einer
Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind
nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich vom
Vorstand einberufen und geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Ausnahme § 5.8. der Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies
mindestens der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt. In diesem Fall, hat die Einberufung innerhalb von vier Wochen zu
erfolgen.
Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(7) Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen schriftlich an jedes Mitglied. In der ersten Mitgliederversammlung jedes
Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die
Jahresabrechnung vor. Es ist ein Rechnungsprüfer zu bestellen, der in der ordentlichen
Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr zu wählen ist. Über den
Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die
ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, der Gang der
Besprechung und die satzungsgemäße Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich
sein müssen.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen. Es kann in der Einrichtung eingesehen werden und wird den Mitgliedern
auf deren Verlangen in Kopie ausgehändigt. Es wird binnen zweier Wochen nach der
Versammlung erstellt und gilt als genehmigt, falls nicht innerhalb von 6 Wochen nach der
Mitgliederversammlung ein begründeter Einspruch erfolgt.
(8) Wahlen können in geheimer und offener Form durchgeführt werden. Verlangt ein Mitglied
die geheime Wahl, so gilt diese. Eine Wahl ist bei Erreichen der einfachen
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine
Stichwahl.
(9) Beschlüsse werden nur nach bestätigtem Antrag von der Mitgliederversammlung geheim
gefasst. Sofern in der Satzung nichts anderes festgelegt ist, werden Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsvorsitzenden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder leisten finanzielle Beiträge in Höhe von mindestens 15 € pro Jahr. Eine
Erhöhung kann durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der jährliche Betrag
ist zum 1.1. oder bei Erlangung der Mitgliedschaft fällig. Die Höhe des Betrages ist auf der
Mitgliedserklärung auszuweisen.
(2) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(3) Bereits gezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Einnahmen und Ausgaben
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Er ist zum
Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigt und kann darüber steuerwirksame
Spenden/Einnahmebestätigungen ausstellen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder Anteile davon.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
(4) Der Vorsitzende oder sein Vertreter ist allein verfügungs-und zeichnungspflichtig.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit
einer Frist von vier Wochen mit ausführlicher Tagesordnung einzuberufen.
(2) Der Beschluss zur Auflösung ist von der Mehrheit aller Mitglieder zu fassen. Für den
Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. Enthaltungen und
ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Ist zu dieser Versammlung nicht die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Internationalen Bund Berlin/Brandenburg gGmbH,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat. Als empfangende Institution wird die Kita „Kleine Sprachfüchse“
benannt.
Die vorstehende Satzung wurde am 01.10.2019 von der fortgesetzten Gründerversammlung bestätigt.