Sat­zung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Ver­ein führt den Namen „För­der­ver­ein Kita Klei­ne Sprach­füch­se Neu­en­ha­gen e.V.“ Er wird in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Frank­furt (Oder) ein­ge­tra­gen.
(2) Der Sitz des Ver­eins ist in Neu­en­ha­gen: Stra­ße 1 Nr. 4, 15366 Neu­en­ha­gen.
(3) Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Zie­le und Aufgaben

(1) Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnit­tes steu­er­be­güns­ti­ge Zwe­cke der Abga­ben­ord­nung §§ 59ff.. Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung von Bil­dung, Erzie­hung und der Kin­der- und Jugend­hil­fe. Dies wird ver­wirk­licht durch die ideel­le und mate­ri­el­le Unter­stüt­zung von Bil­dungs­be­stre­bun­gen der Kita im Zusam­men­hang mit Kin­dern, Eltern und Ver­eins­mit­glie­dern, ins­be­son­de­re durch:

a) Aus­ge­stal­tung der Ein­rich­tung
b) (Hil­fe bei der) Beschaf­fung ergän­zen­der Lehr‑, Lern‑, Werk- Sport, Spiel- und Beschäf­ti­gungs­ma­te­ria­li­en
c) För­de­rung von kul­tu­rel­len, gesel­li­gen und sport­li­chen Ver­an­stal­tun­gen, wie Wan­de­run­gen, Besich­ti­gun­gen, Fahr­ten, Fest­ver­an­stal­tun­gen sowie Basa­ren
d) Unter­stüt­zung bedürf­ti­ger und för­de­rungs­wür­di­ger Kita­kin­der im Sin­ne der Abga­ben­ord­nung
e) Pfle­gen der Bezie­hun­gen zum Trä­ger und Kom­mu­nal­ver­bän­den und Part­ner­ein­rich­tun­gen
f) Unter­stüt­zung der Inter­es­sen der Ein­rich­tung in der Öffentlichkeit.

(2) Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen werden:

a) Die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten der Kin­der
b) Der­zei­ti­ge und ehe­ma­li­ge Erzie­her der Ein­rich­tung
c) Ande­re natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen, die bereit sind, Auf­ga­ben des Ver­eins zu
unter­stüt­zen
d) Kin­der der Ein­rich­tung kön­nen nicht Mit­glie­der wer­den, weil sie unmit­tel­bar vom Zweck
begüns­tigt sind.

(2) Die Auf­nah­me erfolgt nach schrift­li­chem Antrag durch den Vor­stand und wird schrift­lich
bestä­tigt. Bei Ableh­nung der Auf­nah­me kann der Antrag­stel­ler for­dern, dass die
Mit­glie­der­ver­samm­lung end­gül­tig über die Auf­nah­me durch Mehr­heits­be­schluss
ent­schei­det. Die Ein­be­ru­fung dazu hat inner­halb von 6 Mona­ten zu erfol­gen.
(3) Per­so­nen, die sich in der Neu­en­ha­ge­ner Kita „Klei­ne Sprach­füch­se“ beson­ders ver­dient
machen oder gemacht haben, kön­nen durch den Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung
nach ent­spre­chen­dem Antrag von 3 Mit­glie­dern zu Ehren­mit­glie­dern ernannt wer­den.
(4) Die Mit­glied­schaft endet durch:

a) Tod
b) Aus­tritt
c) Aus­schluss
d) Been­di­gung der juris­ti­schen Person/​Körperschaft (Ver­ein).
Der Aus­tritt ist nur zum 31.07. eines Jah­res mög­lich. Die Kün­di­gung der Mit­glied­schaft ist
schrift­lich einen Monat vor Ablauf der Kün­di­gungs­frist, heißt bis zum 30.06. ein­zu­rei­chen.
Über den Aus­schluss ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung auf Antrag des
Vor­stan­des. Grün­de für einen Aus­schluss sind ver­eins­schä­di­gen­des Ver­hal­ten,
Nicht­ein­hal­tung sat­zungs­mä­ßi­ger Pflich­ten und Bei­trags­rück­stän­de. Ein aus­ge­tre­te­nes
oder aus­ge­schlos­se­nes Mit­glied hat kei­nen Anspruch auf Antei­le am Vereinsvermögen.

(5) Rech­te und Pflich­ten der Mit­glie­der
Akti­ve und pas­si­ve Mitgliedschaft:

a) Die Mit­glie­der haben das Recht, gegen­über dem Vor­stand und der Mit­glie­der­ver­samm­lung
Anträ­ge zu stel­len. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung kann das Stimm­recht
per­sön­lich oder durch Stimm­über­tra­gung per Voll­macht aus­ge­übt wer­den.
b) Akti­ve Mit­glie­der: Die Mit­glie­der ver­pflich­ten sich, den Ver­ein und den Ver­eins­zweck in
ord­nungs­ge­mä­ßer Wei­se zu unter­stüt­zen. Sie sind von der Zah­lung des
Mit­glieds­bei­tra­ges befreit, wenn Sie min­des­tens 12 Stun­den Hilfs­ar­beit pro Jahr zur
Unter­stüt­zung des Ver­eins leis­ten.
c) Pas­si­ve Mit­glie­der: Die Mit­glie­der ver­pflich­ten sich, die fest­ge­leg­ten Mit­glie­der­bei­trä­ge
zu bezah­len.

§ 4 Der Vorstand

(1) Der Vor­stand setzt sich aus min­des­tens drei gleich­be­rech­tig­ten Mit­glie­dern zusam­men.
Dabei wer­den fol­gen­de Ämter belegt:

a) Vor­sit­zen­der
b) Stell­ver­tre­ten­der Vor­sit­zen­der
c) Kassenwart/​Schatzmeister
d) Schrift­füh­rer
Jedes Vor­stands­mit­glied ist gericht­lich und außer­ge­richt­lich allei­ne ver­tre­tungs­be­rech­tigt.
Der Vor­stand ist gehal­ten, sei­ne Ent­schei­dun­gen ein­stim­mig zu treffen.

(2) Der Vor­stand führt die Geschäf­te des Ver­eins ehren­amt­lich. Er wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung
für die Dau­er von einem Jahr gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf
die­ser Dau­er bis zur Neu­wahl des Vor­stan­des im Amt. Dem Vor­stand obliegt
ins­be­son­de­re die Beschluss­fas­sung über die Ver­wen­dung von Geld­mit­teln aus
Ver­eins­ver­mö­gen gemäß § 2 der Sat­zung. Dabei ist er an die Beschlüs­se der
Mit­glie­der­ver­samm­lung gebun­den.
(3) Ein Vor­stands­mit­glied kann nur von einer Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/​3 Mehr­heit der
anwe­sen­den Mit­glie­der in gehei­mer Abstim­mung abbe­ru­fen wer­den. Schei­det ein
Vor­stands­mit­glied aus, so füh­ren die übri­gen Vor­stands­mit­glie­der bis zur nächs­ten
Vor­stands­wahl die Geschäf­te wei­ter.
(4) Der Vor­sit­zen­de beruft den Vor­stand nach Bedarf, min­des­tens aber 2 mal jähr­lich,
schrift­lich unter Anga­be der Tages­ord­nung zu Sit­zun­gen ein. Er muss ihn ein­be­ru­fen,
wenn min­des­tens drei Mit­glie­der dies for­dern. Die Ein­la­dungs­frist soll 2 Wochen betra­gen.
Den Vor­sitz der Sit­zung führt der Vor­sit­zen­de, bei sei­ner Abwe­sen­heit der unter Absatz 1
jeweils Nächst­ge­nann­te.
(5) Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 3 Mit­glie­der anwe­send sind. Die
Ent­schei­dun­gen wer­den durch Mehr­heits­be­schluss der Anwe­sen­den getrof­fen. Bei
Stimm­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den der Sit­zung.
(6) Der Vor­sit­zen­de kann zu beson­de­ren Sach­ver­hal­ten Sach­ver­stän­dig zu Vor­stands­sit­zun­gen
ein­la­den. Die­se haben eine bera­ten­de Stim­me.
(7) Über die Sit­zung des Vor­stands ist ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen, wel­ches vom Vor­sit­zen­den
sowie Schrift­füh­rer zu unter­schrei­ben ist. Das Pro­to­koll ist für alle Ver­eins­mit­glie­der
ein­seh­bar im Aus­hang der Kita ein­seh­bar.
(8) Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand – der im Sin­ne des § 26 BGB- bil­det sich aus den in
Absatz 1a‑d genann­ten Per­so­nen. Die­se dür­fen kei­ne in der Ein­rich­tung arbei­ten­den
Per­so­nen sein. Der Ver­ein wird durch min. 1 Vor­stands­mit­glied gericht­lich und
außer­ge­richt­lich ver­tre­ten.
(9) Der Vor­stand kann sinn­ge­mä­ße Sat­zungs­än­de­run­gen, die vom Regis­ter­ge­richt oder einer
ande­ren zustän­di­gen Behör­de ver­langt wer­den, selbst­stän­dig vor­neh­men. Der Vor­stand
hat die Mit­glie­der dar­über zu unterrichten.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt die Vor­stands­mit­glie­der.
(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung setzt den jähr­li­chen Mit­glieds­bei­trag fest. Die­ser beträgt
zunächst 15 €.
(3) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Beschlüs­se zur kon­kre­ten Tätig­keit des Ver­eins und der
all­ge­mei­nen Ver­wen­dung sei­ner finan­zi­el­len Mit­tel mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den
Mit­glie­der.
(4) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt die Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern.
(5) Die Mit­glie­derb­ver­samm­lung beschließt Sat­zungs­än­de­run­gen des Ver­eins mit einer
Mehr­heit von ¾ der anwe­sen­den Mit­glie­der. Ent­hal­tun­gen und ungül­ti­ge Stim­men sind
nicht zu berück­sich­ti­gen.
(6) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird nach Bedarf, jedoch min­des­tens ein­mal jähr­lich vom
Vor­stand ein­be­ru­fen und gelei­tet. Sie ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschie­ne­nen
beschluss­fä­hig. Aus­nah­me § 5.8. der Sat­zung. Sie ist fer­ner ein­zu­be­ru­fen, wenn dies
min­des­tens der zehn­te Teil der Mit­glie­der schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der
Grün­de ver­langt. In die­sem Fall, hat die Ein­be­ru­fung inner­halb von vier Wochen zu
erfol­gen.
Jede sat­zungs­mä­ßi­ge ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig ohne
Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Ver­eins­mit­glie­der.
(7) Die Ein­la­dung ergeht unter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung mit einer Frist von min­des­tens
zwei Wochen schrift­lich an jedes Mit­glied. In der ers­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung jedes
Geschäfts­jah­res erstat­tet der Vor­stand den Geschäfts­be­richt und legt die
Jah­res­ab­rech­nung vor. Es ist ein Rech­nungs­prü­fer zu bestel­len, der in der ordent­li­chen
Mit­glie­der­ver­samm­lung jeweils für das fol­gen­de Geschäfts­jahr zu wäh­len ist. Über den
Ver­lauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, aus dem die
ord­nungs­ge­mä­ße Ein­be­ru­fung, die Zahl der anwe­sen­den Mit­glie­der, der Gang der
Bespre­chung und die sat­zungs­ge­mä­ße Gül­tig­keit der gefass­ten Beschlüs­se ersicht­lich
sein müs­sen.
Das Pro­to­koll ist vom Vor­sit­zen­den oder sei­nem Ver­tre­ter und vom Schrift­füh­rer zu
unter­zeich­nen. Es kann in der Ein­rich­tung ein­ge­se­hen wer­den und wird den Mit­glie­dern
auf deren Ver­lan­gen in Kopie aus­ge­hän­digt. Es wird bin­nen zwei­er Wochen nach der
Ver­samm­lung erstellt und gilt als geneh­migt, falls nicht inner­halb von 6 Wochen nach der
Mit­glie­der­ver­samm­lung ein begrün­de­ter Ein­spruch erfolgt.
(8) Wah­len kön­nen in gehei­mer und offe­ner Form durch­ge­führt wer­den. Ver­langt ein Mit­glied
die gehei­me Wahl, so gilt die­se. Eine Wahl ist bei Errei­chen der ein­fa­chen
Stim­men­mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der erfolgt. Bei Stim­men­gleich­heit erfolgt eine
Stich­wahl.
(9) Beschlüs­se wer­den nur nach bestä­tig­tem Antrag von der Mit­glie­der­ver­samm­lung geheim
gefasst. Sofern in der Sat­zung nichts ande­res fest­ge­legt ist, wer­den Beschlüs­se mit
ein­fa­cher Mehr­heit gefasst. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des
Ver­samm­lungs­vor­sit­zen­den.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mit­glie­der leis­ten finan­zi­el­le Bei­trä­ge in Höhe von min­des­tens 15 € pro Jahr. Eine
Erhö­hung kann durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­legt wer­den. Der jähr­li­che Betrag
ist zum 1.1. oder bei Erlan­gung der Mit­glied­schaft fäl­lig. Die Höhe des Betra­ges ist auf der
Mit­glieds­er­klä­rung aus­zu­wei­sen.
(2) Die Ehren­mit­glie­der sind von der Bei­trags­zah­lung befreit.
(3) Bereits gezahl­te Beträ­ge wer­den nicht zurückerstattet.

§ 7 Ein­nah­men und Ausgaben

(1) Der Ver­ein finan­ziert sei­ne Tätig­keit durch Mit­glieds­bei­trä­ge und Spen­den. Er ist zum
Emp­fang steu­er­be­güns­tig­ter Zuwen­dun­gen berech­tigt und kann dar­über steu­er­wirk­sa­me
Spenden/​Einnahmebestätigungen aus­stel­len.
(2) Die Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die
Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Gewinn­an­tei­le und auch kei­ne sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus den
Mit­teln des Ver­eins. Sie haben bei ihrem Aus­schei­den sowie bei Auf­lö­sung oder
Auf­he­bung des Ver­eins kei­ner­lei Ansprü­che auf das Ver­eins­ver­mö­gen oder Antei­le davon.
(3) Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch
unver­hält­nis­mä­ßig hohe Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen begüns­tigt wer­den.
(4) Der Vor­sit­zen­de oder sein Ver­tre­ter ist allein ver­fü­gungs-und zeichnungspflichtig.

§ 8 Auf­lö­sung des Vereins

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung, wel­che die Auf­lö­sung des Ver­eins beschlie­ßen soll, ist mit
einer Frist von vier Wochen mit aus­führ­li­cher Tages­ord­nung ein­zu­be­ru­fen.
(2) Der Beschluss zur Auf­lö­sung ist von der Mehr­heit aller Mit­glie­der zu fas­sen. Für den
Beschluss zur Auf­lö­sung des Ver­eins ist eine ¾ Mehr­heit erfor­der­lich. Ent­hal­tun­gen und
ungül­ti­ge Stim­men sind nicht zu berück­sich­ti­gen.
(3) Ist zu die­ser Ver­samm­lung nicht die Hälf­te aller Mit­glie­der anwe­send, so ist eine neue
Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, die dann mit Drei­vier­tel­mehr­heit der erschie­ne­nen
Mit­glie­der die Auf­lö­sung beschlie­ßen kann.
(4) Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder der Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke
fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den Inter­na­tio­na­len Bund Berlin/​Bran­den­burg gGmbH,
der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke
zu ver­wen­den hat. Als emp­fan­gen­de Insti­tu­ti­on wird die Kita „Klei­ne Sprach­füch­se“
benannt.

Die vor­ste­hen­de Sat­zung wur­de am 01.10.2019 von der fort­ge­setz­ten Grün­der­ver­samm­lung bestätigt.